Barrierefreiheitserklärung
Pitter Gesellschaft m.b.H. (Pitter Yachtcharter) legt großen Wert auf die Zugänglichkeit seiner digitalen Angebote. Wir möchten sicherstellen, dass unsere Website für alle Nutzer:innen problemlos zugänglich ist und die Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.pitter-yachting.com
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
- Tastaturnavigation & Sichtbarkeit des Fokus: Einzelne Elemente und Navigationsbereiche lassen sich nicht vollständig per Tastatur bedienen oder verfügen nicht über eine deutlich sichtbare Fokusanzeige.
- Farbkontraste: Einige Elemente weisen – bedingt durch das Corporate Design – ein zu geringes Kontrastverhältnis zum Hintergrund auf.
- ALT-Texte: Einige Bilder enthalten keine oder nicht aussagekräftige Alternativtexte.
- HTML & Semantik: Bestimmte strukturierende HTML-Elemente (z.B. landmark-Elemente) sind nicht durchgehend vorhanden, was Nutzer:innen assistiver Technologien die Orientierung erschwert.
- Überschriftenstruktur: Überschriften sind teilweise nicht korrekt ausgezeichnet. (H1-H2-H3)
- Kompatibilität mit Screenreadern: Aufgrund von teilweise fehlender oder nicht korrekter aria-label und „Skip-to-Content“ Links ist die Nutzung von Screenreadern nicht optimal.
- Formulare & Fehlermeldungen: Formulare & Fehlermeldungen werden derzeit von Screenreadern nicht korrekt erfasst (aria-describedby).
b. Unverhältnismäßige Belastung
- PDF-Dokumente: Ältere PDF-Dokumente, die vor Geltung der aktuellen gesetzlichen Anforderungen erstellt wurden, sind nicht barrierefrei.
- Bewegliche Inhalte: Automatisch wechselnde Bild-Slider oder animierte Logoleisten können nicht pausiert werden.
Wir bemühen uns, zukünftig Dokumente barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Für bestehende Inhalte bieten wir auf Anfrage gerne barrierefreie Alternativen an.
c. Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
- Archivierte Inhalte: Bestimmte Multimedia-Inhalte und PDF-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 online gestellt wurden, gelten als archiviert und sind nicht barrierefrei zugänglich.
- Externe Inhalte und eingebettete Drittanbieter-Dienste (z. B. eingebettete Karten oder Plugins von Drittanbietern).
Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 25.06.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von Dritten vorgenommenen Bewertung erstellt.
Feedback und Kontaktangaben
Wir arbeiten laufend daran, unsere Angebote und Services barrierefrei zu gestalten.
Sollten Sie auf Barrieren stoßen oder Anregungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit unserer Website haben, melden Sie sich gerne bei uns.
Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Seite(n) an. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Pitter Gesellschaft m.b.H.
Pitter Yachtcharter
Raimund-Obendrauf-Straße 30
8230 Hartberg
+43 3332 66240
info@pitter-yachting.com
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.